Vorsicht bei der Nachhaltigkeitskommunikation – neues Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft

Wie der Bundesverband der deutschen Ziegelindustrie (BVZi) zuletzt auf der Jahresversammlung 2026 in Kassel informiert hat, werden sich die Anforderungen an Umweltaussagen und -kennzeichnungen ändern.

 

Die rechtlichen Grundlagen und Fristen

Die EU hat mit der Directive on Empowering Consumers for the Green Transition EU 2024/825 (EmpCo) eine Richtlinie eingeführt, die Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und Umweltkennzeichnungen schützen soll. Als Teil des Green Deal ändert die EmpCo-Richtlinie u. a. die EURichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechterichtlinie. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EmpCO-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), veröffentlicht am 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Nach Ablauf der europäischen Umsetzungsfrist gelten die neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 verbindlich für die Umweltaussagen aller Unternehmen. Eine Abverkaufsfrist ist derzeit nicht vorgesehen. Damit entsteht kurzfristig Anpassungsdruck, z. B. durch das Überkleben von Stickern auf Produkten oder die entsprechende Änderung von bestehenden Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen.

 

Was ist von der Gesetzesänderung betroffen?

Inhaltlich betreffen die neuen Vorschriften sämtliche freiwilligen Umweltaussagen in der kommerziellen Kommunikation, insbesondere im B2C-Bereich, mit indirekten Auswirkungen auch auf B2B-Beziehungen. Der zentrale Maßstab ist, so der BVZi, eindeutig: Umweltaussagen müssen künftig konkret, belegbar und überprüfbar sein. Pauschale oder unspezifische Aussagen genügen diesen Anforderungen nicht mehr.

Damit steigen, wie der BVZI weiter informiert, die Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Werbung deutlich. Die Auswirkungen auf die Unternehmenskommunikation sind:

Allgemeine umweltbezogene Aussagen ohne Nachweis (z. B. „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“) sind unzulässig

Jede erläuternde oder konkretisierende Information muss unmittelbar dort erfolgen, wo auch die Umweltaussage selbst getroffen wird (kein Medienbruch)

Zukunftsbezogene Aussagen (z. B. Klimaneutralitätsziele) erfordern belastbare, überprüfbare Transformationspläne

Irreführende Vereinfachungen sind untersagt, etwa wenn sich Aussagen nur auf Teilaspekte eines Produkts beziehen

Kompensationsbasierte Klimaneutralität (z. B. über Zertifikate) reicht nicht mehr aus

Nachhaltigkeitssiegel sind nur zulässig, wenn sie auf transparenten, unabhängigen Zertifizierungssystemen beruhen

Der Geltungsbereich dieser Neuregelung für Umweltaussagen umfasst laut BVZi-Auskunft unter anderem: Produkte und Verpackungen, Produktdatenblätter, Websites, Werbeprodukte, Broschüren, Flyer und Social Media Postings. Zu den Worten, die künftig kritisch sein können, zählen: klimaneutral, klimaschonend, klimafreundlich, klimafördernd, klimapositiv, grün, umweltverträglich, naturfreundlich, ökologisch, umweltgerecht, CO2-freundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar und biobasiert.

 

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben

Bei Zuwiderhandlung drohen die folgenden Konsequenzen: Umsatzabhängige Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, Umsatzeinzug von Einnahmen, Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Reputationsverlust.

 

Handlungsempfehlungen

Der Bundesverband empfiehlt die in der folgenden Checkliste aufgeführten Handlungen:

Bestandsaufnahme: Alle Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen sammeln

Spezifizierung der Aussagen: Quellen angeben, Belege sammeln

Kompensationsaussagen spezifizieren: Keine Produktklimaneutralität über Kompensation kommunizieren

Siegel prüfen: Nur Siegel mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung einsetzen

Zukunftsziele absichern: Überprüfbarer Transformationsplan

Faktencheck etablieren: Belegmappe je Claim anlegen.

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