Dieter Rosen

DoPCAP – Onlinedatenbank für Leistungserklärungen nach BauPVO

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L 52, 57. Jahrgang) vom 21. Februar 2014 hat die Europäische Union die Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website geschaffen. Die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website hat nun die Randbedingungen für den Betrieb und die Nutzung einer solchen Website bekannt gemacht.

1 Einleitung

Die Baustoffhersteller haben fortan die Möglichkeit, die Leistungserklärung nicht wie bisher i.d.R. auf Papier jeder Lieferung, sondern auf einer Website bereitzustellen. Der Verordnungsgeber hat – wie eigentlich auch zu erwarten war – die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure nicht verändert. Der Hersteller hat jetzt die Möglichkeit, die Leistungserklärung auf seiner eigenen Website bereitzustellen. Er muss allerdings dafür sorgen, dass die Leistungserklärung ständig verfügbar und über den in der BauPVO angegebenen Mindestzeitraum von zehn Jahren zugänglich ist. Der...

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